Freitag, 12. August 2011

Kaffee Vertrieb in Deutschland




Für den Warenverkehr innerhalb der EU gelten grundsätzlich keine Beschränkungen. Es gibt allerdings weiterhin noch unterschiedliche Gesetzgebungen der einzelnen EU-Ländern für bestimmte Warengruppen, wie z.B für Alkohol, landwirtschaftliche Produkte, Tabakwaren und andere.

Solche separate Gesetzgebung  gibt es z.B. in Deutschland für Kaffee - es gilt hier das Kaffeesteuergesetz. Besteuert werden durch das Kaffeesteuergesetz Kaffee sowie in das Steuergebiet verbrachte kaffeehaltige Waren.

Was ist Röstkaffee? Als Röstkaffee gilt Kaffee, wobei unerheblich ist, ob er entkoffeiniert ist oder nicht, der kombinierten Nomenklatur Position 0901, § 1 Abs 3 KaffeeStG.

Was ist löslicher Kaffee? Als löslicher Kaffee gelten nämlich Konzentrate, Essenzen und Auszüge aus Kaffee, entkoffeiniert oder nicht, der kombinierten Nomenklatur Unterposition 2101 11, § 1 Abs 4 KaffeeStG.

Und was sind kafeehaltige Waren? Also das sind die Waren, die 10 - 900 g Kaffee pro Kilo aufweisen, also beispielsweise kaffeehaltige Süßigkeiten, Café au Lait, Eiskaffee und Cappuccino (§ 1 Abs 5 KaffeeStG).

Mit welchen Gebühren soll man also rechnen, wenn man  z.B. Kaffee nach Deutschland importieren und dann weiterverkaufen will (oder nur für eigenen Bedarf nach Deutschland mitbringt)?

Die Steuersätze sind wie folgt gestaffelt:

Röstkaffee: 2,19 Euro je Kilogramm

Löslicher Kaffee: 4,78 Euro je Kilogramm

Mischungen von Röstkaffee und löslichem Kaffee unterliegen einem Steuersatz entsprechend den in ihnen enthaltenen Kaffeearten, also:

Kaffeehaltige Waren (mit Röstkaffee):
10 - 100 g - 0,12 Euro / kg
101 - 300 g - 0,43 Euro / kg
301 - 500 g - 0,86 Euro / kg
501 - 700 g - 1,32 Euro / kg
701 - 900 g - 1,76 Euro / kg

Kaffeehaltige Waren (löslicher Kaffee)
10 - 100 g - 0,26 Euro / kg
101 - 300 g - 0,94 Euro / kg
301 - 500 g - 1,91 Euro / kg
501 - 700 g - 2,86 Euro / kg
701 - 900 g - 3,83 Euro / kg

Wichtig!
Die Kaffeesteuer in Deutschland bezieht sich nicht auf Rohkaffee bzw. auf rohe Kaffeebohnen.

Wann entsteht der Kaffeesteuer?
Der Kaffeesteuer entsteht in der Regel auf den Zeitpunkt, in dem die verbrauchsteuerpflichtige Ware, d.h. Steuergegenstand, also Kaffee, in den Wirtschaftkreislauf im Steuergebiet tritt.

Die Mehrwertsteuer für den Endverbraucherpreis berechnet sich nach dem Netto Wert inkl. Kaffeesteuer, d.h.:
Kaffeeeinkaufspreis + Kaffeesteuer = Netto Warenwert, dann:
Netto Warenwert + 19% MwSt. = Verbraucherpreis

Wichtig!
Befreiung von der Steuer gibt es dann, wenn der Kaffee aus einem deutschen Steuergebiet ausgeführt (Export) oder an einen Empfänger in einem anderen EG-Mitgliedsstaat geliefert wird.



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